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BEK 2021 101

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Amtsmissbrauch)

Schwyz · 2021-11-19 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren (Amtsmissbrauch) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 19. November 2021BEK 2021 101MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren (Amtsmissbrauch)(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2021, SU 2021 4689);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.A.________ wurde am 15. März 2021 als Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen den Polizeibeamten C.________ anlässlich ihrer vorläufigen Festnahme am 14. März 2021 einvernommen und zeigte den Polizisten „wegen Amtsmissbrauch, Verletzung der Menschenrechte und Körperverletzung“ an (SU 2021 4689 act. 8.1.001 Nr. 35). In tatsächlicher Hinsicht ging die Staatsanwaltschaft in der Folge davon aus, A.________ habe sich geweigert, den mehrfachen Aufforderungen zu folgen, auf den Polizeiposten mitzukommen, habe bei ihrer Verhaftung aktiven Widerstand geleistet und den Polizisten getreten. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 5. Juli 2021 mangels jeglichen Anfangsverdachts keine Strafuntersuchung gegen C.________ betreffend Amtsmissbrauch durchzuführen (SU 2021 4689). Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 12. Juli 2021 beantragt die Strafanzeigeerstatterin dem Kantonsgericht, in Abänderung der Nichtanhandnahmeverfügung die Untersuchung gegen C.________ weiterführen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten und beantragt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen(KG-act. 4). Am 28. Juli 2021 ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 7 ff.) und am 11. November 2021 monierte sie nach Aktenschluss die Verfahrensdauer (KG-act. 12).2.Die Voraussetzungen der Beschwerde (

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,gegen1.Staatsanwaltschaft,1. Abteilung, SSB, Postfach 75, 8836 Bennau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt B.________,2.C.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren (Amtsmissbrauch)